Winterdienst
Der Kommunalservice Weimar führt im Auftrag der Stadt Weimar den städtischen Winterdienst durch. Darüber hinaus werden für zahlreiche städtische Liegenschaften die Anliegerpflichten auf Gehwegen durchgeführt.
Im Aufgabenumfang sind verkehrswichtige und zugleich gefährliche Straßenbereiche innerhalb der Ortslage, Radwegbereiche, Fußgängerzonen und Plätze, Kreuzungen und Fußgängerüberwege, öffentliche Parkplätze, Gehwege an öffentlichen Grundstücken und an Buswartehallen enthalten. Ausgenommen sind grundsätzlich Nebenstraßen, beschränkt öffentliche Wege und Sackgassen. Das Aufstellen von Streugutbehältern an besonders gefährdeten Bereichen sowie die regelmäßige Befüllung werden ebenfalls vom Kommunalservice Weimar übernommen.
Reihenfolge richtet sich nach Verkehrsbedeutung
Da es technisch nicht möglich ist, bei Schnee oder Glatteis alle öffentlichen Fahrbahnen und Gehwege gleichzeitig zu räumen und zu streuen, werden innerhalb des Stadtgebietes Weimar die Straßen in der Reihenfolge ihrer Verkehrsbedeutung bedient. Vorrang haben regelmäßig Rettungsdienste und der ÖPNV. In den Vorbereitungen der Wintersaison werden jährlich die Räum- und Streupläne neu erstellt bzw. angepasst.
Der Winterdienst bewegt sich regelmäßig in einem Spannungsfeld zwischen Straßensicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltschutz
Die aktuellen Straßenzustände können sich aber auch witterungsbedingt kurzfristig und unvorhersehbar ändern. Die Mitarbeiter des Winterdienstes werden hierauf in Abstimmung mit der Winterdienstleitung reagieren. Hierbei kann es auch zu kurzfristigen Änderungen der Winterdienstpläne kommen.
Da die erforderlichen Leistungen nicht allein durch den EKSW erbringbar sind, sind Winterdienstleistungen an Kreuzungen und Fußgängerüberwegen im Stadtgebiet an Dritte vergeben.
Die Organisation des Winterdienstes basiert auf einer Schichtplanung mit insgesamt 48 Mitarbeitern in zwei Schichten mit jeweils 24 Mitarbeitern.
Als Technik steht folgende Ausrüstung zur Verfügung:
- 3x LKW inkl. FS 30 Streuer und Schild
- 1x FS 100 Sprüher
- 1x Unimog inkl. FS 100 Sprüher inkl. Schild
- 5x Multicar inkl. Kompletter WD-Ausrüstung
- 3x Pfau inkl. Kompletter WD-Ausrüstung
- 2x Tremo inkl. Kompletter WD-Ausrüstung
- 4x VW Transporter für Handstreuer
- Kleingeräteträger Iseki mit Anbaufräse
- 1x Anbaufräse für einen Tremo
- 2x handgeführte Schneefräsen
Zeiten des Winterdienstes
Der Winterdienst wird auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen sowie der Straßenreinigungssatzung der Stadt Weimar vom 01.November bis 31.März eines jeden Jahres in der Zeit von:
Montag bis Freitag: 04:00 bis 20:00 Uhr
Samstag: 06:00 bis 20:00 Uhr
Sonn- und Feiertagen: 07:00 bis 20:00 Uhr
durchgeführt.
Dabei kommen bei Bedarf auftauende und abstumpfende Streustoffe zum Einsatz.
Pflichten der Eigentümer
Gemäß der Straßenreinigungssatzung sind die Anlieger (Grundstückseigentümer) auf Gehwegen für den Winterdienst verantwortlich. Diese müssen an Werktagen von 6:00 bis 20:00 Uhr sowie an Samstagen, an Sonntagen und an Feiertagen von 8:00 und 20:00 Uhr vor ihren Grundstücken Eis und Schnee beseitigen und bei Glätte abstumpfende Streumittel (Sand oder Splitt) streuen. Gehwege sind in einer für die Nutzung erforderlichen Breite bei Eis- und Schneeglätte so zu bestreuen und von Schnee so zu räumen, dass ein durchgehend benutzbarer Gehweg entsteht.
Verkehrsstörungen durch Schnee und Eis können die Bürger Weimars unter der Service-Rufnummer der Winterdienstzentrale 03643 – 4341 571 melden.
Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Winterdienst
Die Stadt sorgt im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit auf den verkehrswichtigen und gefährlichen Straßenabschnitten für den Winterdienst. Diese Leistungen erbringt der Kommunalservice Weimar im Auftrag der Stadt. Geräumt und gestreut wird
Montag bis Freitag: 04:00 bis 20:00 Uhr
Samstag: 06:00 bis 20:00 Uhr
Sonn- und Feiertagen: 07:00 bis 20:00 Uhr
Selbst mit 14 Fahrzeugen kann der Winterdienst nicht überall gleichzeitig sein, es bleiben daher Prioritäten.
Das Räumen und Streuen auf öffentlichen Gehwegen ist entsprechend der gültigen Straßenreinigungssatzung überall im Stadtgebiet als Anliegerpflicht auf die Eigentümer oder Besitzer der an öffentliche Straßen anliegenden Grundstücke übertragen. Diese Pflicht gilt auch für gemeinsame Rad- /Gehwege.
Die Grundstückseigentümer bzw. deren Gleichgestellte haben als Anlieger entlang ihrer Grundstücksfront die Gehwege bei Eis- und Schneeglätte so zu bestreuen und von Schnee zu räumen, dass ein durchgehend benutzbarer Gehweg entsteht. Die Räum- und Streupflicht gilt auch in Fußgängerzonen und auf Mischverkehrsflächen, in denen die Fahrbahn und der Gehweg nicht durch bauliche oder farbliche Markierungen voneinander getrennt sind. Gleiches gilt, wenn gar kein Gehweg vorhanden ist. In dem Fall ist ebenfalls für den Fußgänger auf einer Breite von 1,50 m ein durchgehend benutzbarer Gehweg herzustellen.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke, verpflichtet.
Liegt ein Grundstück an mehrere Straßen an, so ist der Winterdienst auf allen angrenzenden Gehwegen durchzuführen.
Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.
Werktags in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr und an Samstagen, an Sonntagen und Feiertags von 08:00 bis 20:00 Uhr. Beseitigen Sie nach 20:00 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte bitte bis 06:00 Uhr am folgenden Tag.
Für den Fall der Fälle, dass es dauerhaft schneit oder Nässe überfriert, muss auch mehrmals täglich geräumt und gestreut werden. Entstandene Glätte muss sofort nach Beendigung des Schneefalls beseitigt werden.
Auch Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs im Gehwegbereich sind hier mit einzubeziehen, wobei diese so zu beräumen und zu bestreuen sind, dass durch die Bürger ein gefahrloses Ein- und Aussteigen in die öffentlichen Verkehrsmittel zu gewährleisten ist.
Größere Haltestellen mit Buswartehallen werden vom Kommunalservice Weimar beräumt und gestreut.
Wer seiner satzungsgemäßen Verpflichtung nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.
Sollte es aufgrund von Unterlassung bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführtem Winterdienst zu Unfällen kommen, haftet grundsätzlich der Anlieger.
Geschobene Schnee- und Eismengen sollen am Rande des Gehweges so gelagert werden, dass Fußgänger noch ungehindert gehen können. Als Ausnahmefall dürfen Schnee und Eis, wenn es den Fahrverkehr nicht behindert, am Fahrbahnrand abgelagert werden. Straßenrinnen, Regeneinlässe und evtl. vorhandene Fahrradwege müssen unbedingt freigehalten werden.
Denken Sie bitte auch daran, beim Ablagern der Schneemengen Durchgänge/Übergänge zur anderen Straßenseite freizuhalten, damit Fußgänger aber auch Rollstuhlfahrer, Gehbehinderte sowie Eltern mit Kindern besonders im Bereich abgesenkter Borde die Straßenseite wechseln können (Zugänge zu Fußgängerüberwegen, etc.). Auch sollte für einen ausreichend breiten und sicheren Zugang vom Behälterstandplatz zur Fahrbahn gesorgt werden, damit auch bei Schnee und Eis der Müll ohne erhebliche zeitliche Verzögerungen abgeholt werden kann.
Dort wo geparkt wird, sollte ebenfalls versucht werden, den Schnee auf Haufen zu konzentrieren, um möglichst viele Stellflächen frei zu bekommen.
Für größere Schnee- und Eismengen stehen öffentliche Lagerflächen im Stadtgebiet bereit, die bei Bedarf beim Kommunalservice Weimar angefragt werden können.
Die Straßenreinigungssatzung schreibt zum Abstumpfen der Gehwege Streustoffe wie Sand, Splitt oder ähnliches vor. Die Streustoffe sind in Baumärkten oder dem Einzelhandel erhältlich und von den Anliegern selbst zu erwerben.
Die Verwendung von Streusalz und anderen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten. Diese sind lediglich in klimatischen Ausnahmefällen, z. B. bei überfrierender Nässe, Eisregen, o.ä. sowie bei besonderen Gefahrenpunkten, wie Treppen und steilen Wegen mit starken Steigungen zulässig, soweit mit abstumpfenden Mitteln keine ausreichende Wirkung erzielt werden kann.
Als Folgen des unzulässigen und vermehrten Salzeinsatzes auf Gehwegen sind u. a. Umweltschädigungen für Bäume, Pflanzen und Tiere sowie die baulichen Zustände bzw. Veränderungen der Gehwege im Allgemeinen zu nennen. Diese Auswirkungen können weitestgehend durch verantwortungsbewusste Verwendung umweltfreundlicher und situationsgerechter Streumittel vermieden werden.
Darf eine andere Person den Winterdienst für den Anlieger durchführen?
Grundsätzlich ja. Jedoch bleibt der Anlieger in der Verantwortung und haftet bei eventuellen Schäden.
Nein. Sollte der Anlieger selbst nicht mehr in der Lage dazu sein den Winterdienst durchzuführen, muss er sich eines Dritten bedienen. Ob das der Nachbar ist oder eine Firma zur Durchführung des Winterdienstes beauftragt wird, ist dabei nicht von Bedeutung.